Für den Schulalltag

      • Dokumente für den Schulalltag

    • Antrag auf freiwilliges Wiederholen

      gemäß § 49 Absatz 2 Thüringer Schulgesetz:

      "Schüler aller Klassenstufen können auf Antrag der Eltern, bei volljährigen Schülern auf Antrag der Schüler
      selbst, der spätestens eine Woche nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses zu stellen ist, in die nächst-
      niedrigere Klassenstufe zurücktreten, sofern diese noch nicht wiederholt wurde und sofern sie im laufenden
      Schuljahr keine Klassenstufe wiederholen. Am Ende der freiwillig wiederholten Klassenstufe ergeht keine
      Versetzungsentscheidung
      . [...] Die Wiederholung ist nur zweimal während des Besuchs einer
      allgemein bildenden Schule möglich, davon einmal in der Oberstufe des Gymnasiums. Über Ausnahmen
      entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium."

      Antrag_freiwilliges_Wiederholen(1).docx

    • Verhinderung und Beurlaubung

      § 5 Thüringer Schulordnung Verhinderung
      (1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen
      Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich von den Eltern unter Angabe des Grundes zu
      verständigen.
      (2) Bei Erkrankung an mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule
      eine Mitteilung der Eltern über die Dauer der Krankheit vorzulegen. Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unter-
      richtstage
      , so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.[...]"

       

      Zur Entschuldigung ihres Kindes wegen Krankheit bieten wir ihnen hier einpassendes Formular an:

      Entschuldigung_wegen_Krankheit.docx

       

      "§7  Absatz 1 Thüringer Schulordnung Beurlaubung

      (1) Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern beurlaubt werden. Der Antrag nach
      Satz 1 bedarf der Textform. Eine aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung, insbesondere, wenn die
      Schüler nachweislich Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören, deren Glaubensüberzeugung eine Ab-
      wesenheit von der Schule begründet, ist zu gewähren.
      Die Entscheidung trifft
      1. der Klassenlehrer oder Stammkursleiter für Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen,
      2. der Schulleiter für Beurlaubungen bis zu 15 Unterrichtstagen sowie für Beurlaubungen unmittelbar vor
      und nach den Ferien,
      3. das zuständige Schulamt in den sonstigen Fällen.
      Sollen Schüler mehrerer Schulen zur Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen beurlaubt werden, ent-
      scheidet das zuständige Schulamt."

       

      Antrag_Befreiung.docx