Elterninformation

        • Hausregeln zum Umgang mit kranken Kindern

          Gesundheit geht vor – Rücksicht schützt alle!

          Als Schulgemeinschaft tragen wir gemeinsam Verantwortung für die Gesundheit aller. Um Infektionsketten zu vermeiden und ein sicheres Lernumfeld zu schaffen, gelten an unserer Schule folgende Regeln für den Umgang mit Krankheitssymptomen:

          1. Kranke Kinder gehören nicht in die Schule

          Kinder mit ansteckenden Erkrankungen oder deutlichen Krankheitssymptomen (z. B. Fieber, Husten, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Hautausschlag oder starke Erkältungssymptome) bleiben bitte zu Hause, bis sie wieder vollständig genesen sind.

          2. Wiederbesuch der Schule

          Nach fieberhaften oder infektiösen Erkrankungen ist ein Schulbesuch erst dann wieder möglich, wenn das Kind mindestens 24 Stunden symptomfrei ist (ohne Fieber senkende Mittel) und sich wieder belastbar fühlt. Bei bestimmten Krankheiten ist ein ärztliches Attest oder eine schriftliche Gesundmeldung erforderlich (z. B. bei Corona, Influenza, Magen-Darm-Infekten, Ringelröteln usw.).

          3. Informationspflicht der Eltern

          Erziehungsberechtigte informieren die Schule bitte am ersten Krankheitstag telefonisch oder schriftlich (per Mail oder Mitteilung) über das Fernbleiben ihres Kindes und – wenn bekannt – über die Art der Erkrankung. Dies hilft uns, bei Bedarf andere Eltern und die Schulgemeinschaft zu schützen.

          4. Vorsicht bei ansteckenden Krankheiten

          Bei meldepflichtigen oder hoch ansteckenden Erkrankungen (z. B. Norovirus, Keuchhusten, Masern, COVID-19) bitten wir um eine umgehende Mitteilung an das Sekretariat. In solchen Fällen gelten die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und die Regelungen des örtlichen Gesundheitsamts.

          5. Hygieneregeln beachten

          Zum Schutz aller bitten wir um regelmäßige Hygiene: gründliches Händewaschen, Husten- und Niesetikette sowie ein verantwortungsvoller Umgang mit der eigenen Gesundheit – auch bei leichten Symptomen.


          Diese Regeln dienen dem Schutz aller – vor allem von chronisch kranken oder gesundheitlich besonders gefährdeten Personen in unserer Schulgemeinschaft. Vielen Dank für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis!

           

    • Krankmeldung von Kindern

      §5 ThürSchulO: Verhinderung

      (1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich von den Eltern unter Angabe des Grundes zu verständigen.


      (2) Bei Erkrankung an mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung der Eltern über die Dauer der Krankheit vorzulegen. Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich bei einem Schüler krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen; dies gilt abweichend von den Sätzen 1 und 2 auch für zukünftige Schulversäumnisse bereits ab dem ersten Unterrichtstag, der aufgrund einer Erkrankung versäumt wird.