Schulförderverein
Satzung Schulförderverein
S a t z u n g
Förderverein der Staatlichen Regelschule Remptendorf
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Förderverein führt den Namen
„Förderverein der Staatlichen Regelschule Remptendorf“
2. Sitz des Vereins ist Remptendorf. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Lobenstein eingetragen werden.
3. Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung, und zwar die ideelle und materielle Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Staatlichen Regelschule Remptendorf im Zusammenwirken von Eltern der Schule, insbesondere durch
- Förderung der Erziehung, Bildung und Jugendpflege, überwiegend Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, zu deren Anschaffung der Schulträger bzw. das Land Thüringen gesetzlich nicht verpflichtet sind.
- Pflege zwischen Elternhaus und Schule,
- Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit.
2. Durch die Förderung nach Abs. 1 dürfen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der jeweiligen öffentlichen Körperschaft zu, aus deren Mitteln die Staatliche Regelschule Remptendorf im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins unterhalten wird. Diese Körperschaft hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 aufgeführten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
6. Zur Förderung des Vereinszweckes kann sich der Verein mit anderen Vereinen gleicher Zielsetzung zusammen- oder bestehenden derartigen Verbänden anschließen, soweit diese als gemeinnützig anerkannt sind.
7. Besondere Aufgaben des Schulelternbeirates können mit Vereinsbeiträgen durchgeführt werden.
8. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können werden
a) die Erziehungsberechtigten von derzeitigen oder ehemaligen Schülern.
b) sonstige natürliche und juristische Personen, die an der Förderung der in § 2
dargestellten Vereinszwecke interessiert und bereit sind, den Verein bei der
Erreichung dieses Zweckes zu unterstützen.
2. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Grund eines unterschriebenen Aufnahmeantrages. Durch die Abgabe des ordnungsgemäß unterschriebenen Aufnahmeantrages erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an.
3. Ein fester Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Zahlungsverpflichtungen im rechtlichen Sinne erwachsen den Mitgliedern aus ihrer Mitgliedschaft deshalb nicht. Die Mitglieder erklären sich bereit, dem Verein freiwillig Zuschüsse und Spenden zukommen zu lassen, deren Höhe in ihrem freien Ermessen steht.
4. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Kündigung seitens des Mitgliedes, die spätestens 3 Monate vor Ablauf
des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand erfolgen muss, zum Ablauf des
lfd. Geschäftsjahres.
Die Mitgliedschaft von Schülereltern erlischt automatisch mit dem Abgang des
Schülers von der Staatlichen Regelschule Remptendorf. Sie kann neu erworben
werden.
b) durch den Tod des Mitgliedes.
c) durch Ausschluss eines Mitgliedes auf Grund eines Beschlusses des
Vorstandes.
§ 4 Beiträge
1. Zur Leistung von Beiträgen und Spenden wird durch den Vorstand aufgerufen.
Der Aufruf soll Hinweise enthalten über Zahlungsart und Konten bei den Geldinstituten. Barbeträge sind in verschlossenem Umschlag dem Förderverein zuzuleiten.
2. Es muss gewährleistet sein, dass der Name des Spenders und die Höhe der Spende gegenüber Schulleiter, Lehrern, sonstigen Schulbediensteten und Schülern der Staatlichen Regelschule Remptendorf geheim gehalten werden.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstandes
b) Entgegennahme des Geschäftsbereiches und Genehmigung der Jahresab-
rechnung
c) Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes
d) Änderung der Satzung
e) sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens ¼
der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt
wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Termins mit der Frist von einer Woche.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
5. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins.
Er führt die Vereinsbeschlüsse aus, beruft die Mitgliederversammlung ein und setzt ihre Tagesordnung fest.
Er verwaltet das Vereinsvermögen, beschließt über Anschaffungen. Übersteigen diese den Wert von 5.000 € soll der Schulelternbeirat gehört werden.
Der Vorstand des Vereins ist ermächtigt, die Vereinsmitglieder in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten zu vertreten.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder erschienen sind.
Seine Beschlüsse fasst er mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. a) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter, einem Kassen-
verwalter und einem Beisitzer.
b) Dem Vorstand gehört der Vorsitzende des Schulelternbeirates Kraft seines
Amtes an.
4. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Dieser Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
5. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines anderen im Amt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen vorläufigen Nachfolger bestellen.
§ 7 Aufgaben des Kassenwarts
1. Der Kassenwart zahlt auf Anweisung des Vorsitzenden.
2. Der Kassenwart führt die Kasse, das Kassenbuch und die Belegsammlung.
3. Alle Zahlungen müssen durch Quittung oder quittierte Rechnungen belegt werden und von einem Mitglied des Vorstandes gegengezeichnet werden.
4. Voraussetzung der Zahlungsanweisung ist die ordnungsgemäße Bestätigung des Eingangs der gelieferten Ware durch die Schulleitung.
§ 8 Verwaltung und Sachvermögen
1. Alle aus Mitteln des Vereins beschafften Gegenstände sowie die gespendeten Sachmittel werden der Schule als Dauerleihgabe zur Nutzung überlassen.
2. Der Vorstand führt Inventarlisten.
3. Die der Schule als Leihgabe überlassenen Gegenstände sind nach Möglichkeit wie folgt zu kennzeichnen: „Eigentum des Fördervereins der Staatlichen Regelschule Remptendorf“
4. Alle der Schule als Leihgabe überlassenen Gegenstände sind grundsätzlich nur für den nach § 1 genannten Zweck bestimmt. Eine Ausleihe für private Zwecke oder an außerhalb der Schule stehende Gruppen ist nur mit vorherigem Einverständnis des Vorstandes statthaft.
5. Der Vorstand überprüft mit einem Beauftragten der Schulleitung vor Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung die Vollständigkeit und den Zustand aller
der Schule überlassenen Gegenstände und berichtet darüber in der Mitgliederversammlung.
§ 9 Prüfung der Kassenunterlagen
1. Die Prüfung der Kassenunterlagen erfolgt jeweils am Ende eines jeden Schuljahres durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Vereins, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
Sie berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassen- und Belegprüfung.
Die zwei Kassenprüfer werden, wie der Vorstand, auf zwei Jahre gewählt.
2. Sämtliche Kassenunterlagen sind für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren aufzubewahren.
Vor Kassation der Unterlagen, die durch den Kassenverwalter und die beiden Kassenprüfer erfolgt, ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden mit zu unterzeichnen ist.
§ 10 Auflösung des Fördervereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 11 Satzungsänderung
Sie kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Schlussbestimmung
1. Der Vorstand berichtet einmal jährlich dem Schulelternbeirat über die Einnahmen und die Verwendung der Mittel des Fördervereins.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, den Erziehungsberechtigten neu eingeschulter Schülerinnen und Schüler der Staatlichen Regelschule Remptendorf diese Satzung bis spätestens 8 Wochen nach der Einschulung zuzuleiten.
3. Schulleitung und Lehrerkollegium ist Kenntnis von dieser Satzung zu geben.
4. Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
30.03.2022
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