• Schülervertreter:

          • Finley Hennemeier
          • Fabian Franz
          • Bennet Pasold

           

          Elternvertreter:

           

          • Lysann Häßner
          • Aline Füg
          • Lars Nichterlein

           

          Lehrervertreter:

          • Frau Enterlein
          • Herr Just
          • Frau Riese

          § 41 ThürSchulO Schulkonferenz

          (1) An allen Schulen wird eine Schulkonferenz gebildet. Die Amtszeit beträgt zwei Schuljahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres.

          (2) Die jeweiligen Mitglieder der Schulkonferenz werden in einem Wahlgang gewählt. Die Wahl findet geheim statt. Die Zahl der zu wählenden Vertreter ergibt sich aus § 38 Abs. 1 ThürSchulG. Gewählt sind diejenigen Bewerber, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für eine Neuwahl gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.

           

           

          § 42 ThürSchulO Aufgaben

          (1) Die Schulkonferenz ist gemeinsames Organ der Beratung und Beschlussfassung. Sie berät Fragen, die Schüler, Eltern, Lehrer und Erzieher gemeinsam betreffen, und gibt Empfehlungen. Die Befugnisse der Schulkonferenz richten sich nach § 38 Abs. 3 bis 6 ThürSchulG.

          (2) Wird einer Empfehlung der Schulkonferenz nach Absatz 1 Satz 2 von der für die Entscheidung zuständigen Stelle nicht entsprochen, so ist dies gegenüber der Schulkonferenz zu begründen. Für die Beschlüsse nach § 38 Abs. 5 ThürSchulG gilt § 30 Abs. 3 entsprechend.

           

           

          § 43 ThürSchulO Geschäftsgang, Beschlußfassung

          (1) Die Schulkonferenz wird vom Schulleiter mindestens einmal in jedem Schulhalbjahr einberufen. Sie ist ferner auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern einzuberufen. Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht für die Tagesordnung.

          (2) Die Schulkonferenz tagt öffentlich, wenn nicht schützenswerte Belange von Einzelpersonen berührt sind. Sie ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

          (3) Die Schulkonferenz kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Lehrer, Sonderpädagogische Fachkräfte, Erzieher und Schüler der Schule, Eltern der Schüler, Vertreter des Schulträgers, Vertreter von Behörden und Kirchen sowie den Schularzt oder den Schulpsychologen hinzuziehen.

          (4) Die Mitglieder der Schulkonferenz haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Schulkonferenz bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.